Anfrage

INTERNE BERICHTERSTATTUNG UND NACHBEREITUNG
anwendbar auf LeasingTeam sp. z o.o.

§ 1

  1. Die Betriebsstrategie von LeasingTeam sp. z o.o. in Warschau (im Folgenden als “LT” bezeichnet) basiert
    auf der Verantwortung, der Korruptionsprävention und der Verhinderung anderer
    Unregelmäßigkeiten sowohl innerhalb der Organisation als auch zwischen den kooperierenden Unternehmen
    , unter Berücksichtigung einer Reihe von Aspekten, insbesondere der sozialen Interessen
    , des Umweltschutzes und der Beziehungen zu verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern.
  2. Das Verfahren ist ein Element des Management-Kontrollsystems. Sein primäres Ziel ist es, Unregelmäßigkeiten in der LT zu
    verhindern.
  3. LT führt seine Geschäfte auf der Grundlage der absoluten Einhaltung des Gesetzes, bewährter Verfahren und der höchsten ethischen Standards.
  4. Das Hauptziel des Verfahrens besteht darin, ein Hinweisgebersystem in LT zu schaffen, indem sichere Meldekanäle geschaffen werden, um Vergeltungsmaßnahmen gegen den Hinweisgeber zu verhindern.
  5. Das Verfahren legt die Regeln und das Verfahren für die Meldung von Informationen über einen Gesetzesverstoß fest, einschließlich Informationen über einen begründeten Verdacht auf einen bestehenden oder potenziellen Gesetzesverstoß, der in LT stattgefunden hat oder wahrscheinlich eintreten wird, oder Informationen über einen Versuch, einen solchen Gesetzesverstoß zu verheimlichen.

§ 2

Immer dann, wenn sich das Verfahren auf Folgendes bezieht:
1. Juristische Person – bedeutet LT;
2. Unparteiische Organisationseinheit (im Folgenden als “BJO” bezeichnet) – bezeichnet einen von LT autorisierten unparteiischen Ausschuss – eine Organisationseinheit innerhalb der Organisationsstruktur der juristischen Person, die berechtigt ist, Meldungen entgegenzunehmen, Folgemaßnahmen zu ergreifen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, die im Zusammenhang mit einer internen Meldung erhalten wurden, einschließlich der Überprüfung der Meldung und der Kommunikation mit dem Hinweisgeber. Das BJO ist die Kommission für Vertragsverletzungen;
3. Verfahren – bezeichnet das Verfahren für die Entgegennahme interner Berichte und das Ergreifen von Folgemaßnahmen;
4. Gesetz – Gesetz vom 14. Juni 2024 über den Schutz von Whistleblowern (GBl, Pos. 928).
5. Whistleblower – bezeichnet eine natürliche Person, die einen Gesetzesverstoß meldet und dies nicht aufgrund ihres eigenen rechtlichen Interesses tut, unabhängig von ihrer Position, der Beschäftigungsform oder der Zusammenarbeit, sowohl vor als auch nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses mit LT (einschließlich: Arbeitnehmer, ehemaliger Arbeitnehmer, Bewerber, Person, die eine Arbeit auf einer anderen Grundlage als eines Arbeitsverhältnisses ausübt, auch auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags,
Unternehmer, Gesellschafter oder Gesellschafter, Mitglied des Organs einer juristischen Person, Person, die unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, Subunternehmers oder Lieferanten arbeitet, auch auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags, Praktikant, Freiwilliger);
6. Meldung – ist die Information über einen Gesetzesverstoß, die über die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle erfolgt;
7. Eine Person, auf die sich die Meldung bezieht – ist eine Person, die in der Meldung als Person angegeben ist, die einen Verstoß begangen hat;
8. Folgemaßnahme – bezeichnet das Verfahren, das im Zusammenhang mit dem eingereichten Antrag durchgeführt wird;
9. Meldekanal – bezeichnet technische und organisatorische Lösungen, die die Berichterstattung ermöglichen;
10. Vergeltungsmaßnahmen – bezeichnet eine direkte oder indirekte Handlung oder Unterlassung in einem arbeitsbezogenen Kontext, die durch eine Meldung verursacht wird und die Rechte des Hinweisgebers verletzt oder verletzen kann oder dem Hinweisgeber einen ungerechtfertigten Schaden zufügt oder zufügen kann, einschließlich der grundlosen Einleitung eines Verfahrens gegen den Hinweisgeber.

§ 3

  1. Das Verfahren und seine Bestimmungen gelten für folgende meldeberechtigte Personengruppen
    :
    1) Angestellte und Gesellschafter sowie ehemalige Angestellte und Gesellschafter von LT,2
    ) Personen, die im Namen und für LT handeln,3
    ) alle sonstigen Personen, die in irgendeiner Weise mit LT in Verbindung stehen, insbesondere: Personen, die bei der Meldung von Unregelmäßigkeiten behilflich sind, Auszubildende, Praktikanten oder Bewerber für eine Beschäftigung, wenn sie Informationen über Unregelmäßigkeiten während des Einstellungsverfahrens oder anderer Verfahren erhalten haben, die der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses vorausgehen.
  2. Die Meldung von Unregelmäßigkeiten kann insbesondere betreffen:
    1) Unternehmen, die mit LT verbunden sind,2
    ) eine natürliche Person, die zur Vertretung von LT berechtigt ist,3
    ) Mitarbeiter und Mitarbeiter von LT im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten für LT,4
    ) einen Subunternehmer oder einen anderen Unternehmer, der eine natürliche Person ist, wenn seine verbotene Handlung mit der Erfüllung des mit LT geschlossenen Vertrags zusammenhängt,
    5) ein Mitarbeiter oder Mitarbeiter oder eine Person, die befugt ist, im Interesse oder zugunsten eines Unternehmers zu handeln, der keine natürliche Person ist, wenn seine Handlung mit der Erfüllung des von diesem Unternehmer mit LT geschlossenen Vertrags zusammenhängt.
  3. Unter Unregelmäßigkeiten sind Informationen zu verstehen, insbesondere Informationen, die auf Folgendes hinweisen können
    :1) Verdacht auf Vorbereitung, Versuch oder Begehung einer verbotenen Handlung durch die in Abschnitt 2.2
    genannten Stellen; Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder Rechtsmissbrauch durch die in Abschnitt 2.3 genannten Stellen; Nichtausübung der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfaltspflichten bei den Tätigkeiten der in Abschnitt 2.3
    aufgeführten Unternehmen; Nichtausübung der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfaltspflicht bei den Tätigkeiten der in Abschnitt 2.3 aufgeführten
    Unternehmen) 2.4
    ) Unregelmäßigkeiten bei der Organisation der Aktivitäten von LT, die zur Begehung einer verbotenen Handlung oder zur Verursachung von Schäden führen könnten,5
    ) Verstoß gegen die Bestimmungen des allgemein geltenden Rechts, auf dessen Grundlage LT arbeitet,6
    ) Verstoß gegen interne Verfahren und ethische Standards, die in LT angenommen wurden.
  4. Eine Rechtsverletzung ist eine Handlung oder Unterlassung, die rechtswidrig ist oder darauf abzielt,
    Umgehung des Gesetzes in Bezug auf:
    1) Korruption;
    2) öffentliches Auftragswesen;
    3) Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte;
    4) Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
    (5) Produktsicherheit und -konformität;
    6) Verkehrssicherheit;
    7) Umweltschutz;
    8) Strahlenschutz und nukleare Sicherheit;
    9) Lebens- und Futtermittelsicherheit;
    10) Tiergesundheit und Tierschutz;
    11) öffentliche Gesundheit;
    12) Verbraucherschutz;
    13) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten;
    14) Sicherheit von Netzen und IKT-Systemen;
    15) die finanziellen Interessen der Staatskasse der Republik Polen, der Gebietskörperschaften und der Europäischen Union;
    16) der Binnenmarkt der Europäischen Union, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie die Unternehmensbesteuerung;
    17) Verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte des Menschen und Bürgers – die sich in den Beziehungen des Einzelnen zu den Behörden ergeben und nicht mit den in den Punkten 1-16 genannten Bereichen zusammenhängen.

§ 4

  1. Die Person, die die Oberaufsicht über die Entgegennahme und Prüfung von Meldungen durch das BJO ausübt und ein Verzeichnis der Verstöße führt, ist der Beauftragte für Rechtsverstöße.
    Der Beauftragte für Rechtsverletzungen wird vom LT-Vorstand bestellt.
  2. Das BJO, das für die Entgegennahme und Prüfung von Meldungen zuständig und befugt ist, Folgemaßnahmen zu ergreifen und mit dem Whistleblower zu kommunizieren, ist das Verletzungskomitee, bestehend aus dem Verletzungsbeauftragten und 2 Mitgliedern, die vom LT-Vorstand mit deren Zustimmung aus den folgenden Personen ernannt werden: nicht verwandt und nicht verwandt, nicht im selben Haushalt lebend, ohne enge private Beziehungen zum Vorstand zu unterhalten. Die Zuwiderhandlung wird vom Ausschuss in einer vom Bevollmächtigten vorgeschlagenen Besetzung mit einem Einzelrichter geprüft.
    Der Bevollmächtigte prüft keine Anträge, es sei denn, dies ist erforderlich, weil es an Mitgliedern der Kommission mangelt, die diese Analyse durchführen können.
  3. Personen, die aus dem Inhalt der Meldung hervorgehen, dass sie in irgendeiner Weise negativ an der Handlung oder Unterlassung beteiligt sein könnten, die die Unregelmäßigkeit darstellt, können nicht an der Analyse der Meldung teilnehmen.
  4. Betrifft die Meldung einer Unregelmäßigkeit den Vertreter des Verstoßes oder die Mitglieder des Vertragsverletzungsausschusses. Verstöße in einer Anzahl, die es unmöglich macht, in einer Besetzung von mindestens einer Person zu handeln, benennt der LT-Vorstand weitere mit diesem Bericht betraute Personen.
  5. Der Beauftragte für Vertragsverletzung und der Ausschuss für Vertragsverletzung sind verpflichtet, die Vertraulichkeit in Bezug auf die Informationen und personenbezogenen Daten zu wahren, die im Rahmen der Entgegennahme und Überprüfung der Meldung und der Durchführung von Folgemaßnahmen erhalten werden, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses, in dessen Rahmen sie diese Tätigkeiten ausgeübt haben.

§ 5

  1. Ein Hinweisgeber kann Meldungen über eine E-Mail an die LT@leasingteam.pl Adresse des
    Verstoßes vornehmen.
  2. Die vorgelegte Meldung sollte eine klare und vollständige Erläuterung des Gegenstands der Meldung enthalten und mindestens die folgenden Informationen enthalten: Datum und Ort des Gesetzesverstoßes oder Datum und Ort der Erlangung von Informationen über den Gesetzesverstoß, Beschreibung der spezifischen Situation oder Umstände, die die Möglichkeit eines Gesetzesverstoßes begründen, Angabe der Stelle, auf die sich die Meldung bezieht, Angabe möglicher Zeugen des Gesetzesverstoßes, Angabe aller Beweise und Informationen, die dem Hinweisgeber zur Verfügung stehen und die bei der Bearbeitung der Meldung hilfreich sein können.
  3. Das Unternehmen erkennt anonyme Berichte nicht.
  4. Im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sollte jede Person, die befugt ist, eine Unregelmäßigkeit zu melden, wenn sie hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass die bereitgestellten Informationen der Wahrheit entsprechen.
  5. Es ist verboten, wissentlich falsche Angaben zu machen.
  6. Wenn festgestellt wird, dass die Meldung wissentlich die Unwahrheit enthält oder die Wahrheit verheimlicht, kann die Person, die die Meldung macht, für die Anordnung haftbar gemacht werden, die in den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches und in den Sondervorschriften, einschließlich der im Unternehmen geltenden Vollstreckungsvorschriften, festgelegt ist. Ein solches Verhalten kann auch als schwerwiegende Verletzung grundlegender Pflichten des Arbeitnehmers oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einer anderen Grundlage als eines Rechtsverhältnisses eingestuft werden und als solche zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags/Zivilvertrags führen.
  7. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Whistleblower-Status trifft der Infringement Committee.
  8. Der Status eines Hinweisgebers kann von jedem Hinweisgeber erlangt werden, es sei denn, die erste Analyse der Meldung gibt Anlass zu der Annahme, dass der Hinweisgeber offensichtlich in böser Absicht gehandelt hat (Vermutung von Treu und Glauben).
  9. Für jede Meldung benennt das BJO eine Person, die für die Kommunikation mit dem Hinweisgeber zuständig ist. Diese Person bestätigt den Eingang der Bewerbung innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum ihres Eingangs, indem sie eine Nachricht an die E-Mail-Adresse sendet, von der aus die Bewerbung gesendet wurde.
  10. Stellt sich im Laufe der Untersuchung heraus, dass der Hinweisgeber, dem zuvor
    der Status eines Hinweisgebers zuerkannt wurde, bösgläubig gehandelt hat, wird ihm der Schutz
    eines Hinweisgebers entzogen.

§ 6

  1. Nur der Infringement Officer
    und andere Mitglieder des Infringement Committee oder andere für die Meldung verantwortliche Personen
    haben Zugang zu den Hinweisgeberkanälen.
  2. Nach Erhalt der Meldung, längstens als 7 Tage nach Eingang der Meldung, führt das Infringement Committee eine vorläufige Überprüfung der Meldung durch, d.h. in Bezug auf die tatsächliche Wahrscheinlichkeit, dass der Verstoß wahr ist (“Initial Verification”). Eine positive Erstverifizierung führt zur Bestätigung durch das Infringement Committee, dem Eingang der Meldung und der Verleihung des Status eines Whistleblowers.
    Die Bestätigung erfolgt an die E-Mail-Adresse, von der aus die Bewerbung gesendet wurde.
  3. Der Vertragsverletzungsausschuss kann gemäß Absatz 2, d. h. nach der ersten Überprüfung, beschließen, die Untersuchung nicht durchzuführen, wenn die Meldung offensichtlich falsch ist oder es unmöglich ist, zusätzliche Informationen vom Hinweisgeber zu erhalten, die für die Überprüfung der Meldung erforderlich sind.
  4. Der Vertragsverletzungsausschuss prüft den Bericht und verfolgt unverzüglich
    Folgemaßnahmen.
  5. In begründeten Fällen (gemäß den Absätzen 2 und 3) leitet die Vertragsverletzungskommission eine Untersuchung ein (“Untersuchung”) ein und entscheidet dann innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen über die Begründetheit des Berichts, sofern die Prüfungsstelle in der Lage ist, die erforderlichen Unterlagen und Nachweise innerhalb dieser Frist zusammenzutragen.
  6. In besonders komplexen Fällen kann die Unregelmäßigkeitsmeldung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen ab dem Tag der Einleitung des Erläuternden Verfahrens geprüft werden.
  7. Vorbehaltlich des Absatzes 2 erfolgt dies, sofern der Bericht Folgemaßnahmen – einschließlich einer verkürzten Durchführung des Erläuternden Verfahrens – zulässt, unverzüglich nach Erhalt des Berichts.
  8. Sachverständige und unabhängige Berater
    können in das Erläuternde Verfahren einbezogen werden, wenn dies durch die in dem Bericht beschriebenen Tatsachen
    gerechtfertigt ist, z. B. durch die Ausarbeitung eines Gutachtens zum Gegenstand des Berichts, einschließlich eines Rechtsgutachtens.
  9. Informationen über die geplanten oder durchgeführten Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Maßnahmen sind dem Hinweisgeber spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Bestätigung des Eingangs der Meldung zur Verfügung zu stellen (wenn keine Bestätigung über den Eingang der Meldung vorliegt, innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf von 7 Tagen ab dem Datum der Meldung).
    Das Feedback wird an die E-Mail-Adresse gesendet, von der aus der Bericht gesendet wurde.
  10. Der Ausschuss für Verstöße kann Empfehlungen zu angemessenen Korrektur- oder Disziplinarmaßnahmen in Bezug auf die Person, die den Gesetzesverstoß begangen hat, sowie Empfehlungen aussprechen, die darauf abzielen, dieselben oder ähnliche Verstöße, wie sie im Bericht beschrieben sind, in Zukunft zu beseitigen und zu verhindern.
  11. Der Vertragsverletzungsausschuss erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung und legt ihn der Vertragsverletzungskommission vor, es sei denn, der Vertreter ist als Person, die die Untersuchung leitet, der Verfasser des Berichts.
  12. Der Untersuchungsbericht enthält eine Beschreibung des festgestellten Sachverhalts, einschließlich der festgestellten Unregelmäßigkeiten und ihrer Ursachen, ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen sowie der dafür verantwortlichen Personen.
  13. Die Kommission fügt dem Untersuchungsbericht Vorschläge für weitere Maßnahmen bei. Abhängig von den Ergebnissen können diese Maßnahmen Maßnahmen gegen Personen, die sich Verstößen schuldig gemacht haben, Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen und zur Stärkung des internen Kontrollsystems im Unternehmen umfassen. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere gehören:
    1) die Einstellung des Verfahrens ohne weitere Maßnahmen (falls der Bericht nicht bestätigt wird);
    2) Führen eines Gesprächs, das die Aufmerksamkeit des Mitarbeiters auf sich zieht;
    3) Zurechtweisung des Arbeitnehmers, Beraubung des Arbeitnehmers usw.
    4) Änderungen oder Rotationen der Positionen;
    5) Änderungen der internen Verfahren;
    6) Durchführung zivilrechtlicher Klagen, z. B. in Bezug auf abgeschlossene Verträge, Wiedergutmachung von Schäden, Zahlung von Schadenersatz;
    7) Einreichung eines Antrags auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens;
    8) Abgabe einer Meldung über einen begründeten Verdacht der Begehung einer Straftat (im Falle der Sammlung von Beweismitteln);
    9) Information der zuständigen Dienststellen (im Falle der Sammlung von Indizien).
  14. Der LT-Vorstand bestimmt die weiteren Maßnahmen und die für deren Umsetzung verantwortlichen Personen.
    Der Bevollmächtigte überwacht die Durchführung dieser Tätigkeiten und unterstützt die dafür Verantwortlichen.
  15. Die Kommission unterrichtet den Hinweisgeber unverzüglich nach Billigung der Schlussfolgerungen durch den LT-Vorstand, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Untersuchung, über die getroffenen Feststellungen und die genehmigten Maßnahmen.
  16. Die getroffenen Vorkehrungen, die genehmigten Maßnahmen und ihre Durchführung werden im Antragsregister erfasst.
  17. Das Unregelmäßigkeitsregister enthält insbesondere:
    1) die Kontaktdaten des Hinweisgebers,2
    ) alle detaillierten Informationen, die über die Meldung vorliegen,3
    ) den Verlauf der Analyse und Prüfung der Hinweismeldung,4
    ) die Personen und Stellen, die an der Analyse und Prüfung der Meldung beteiligt sind,5
    ) alle Entscheidungen und Eskalationen (falls vorhanden).
  18. Das Melderegister wird nach den Grundsätzen der Vertraulichkeit geführt, und personenbezogene Daten und andere Informationen im Melderegister werden für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Folgemaßnahmen abgeschlossen wurden, oder nach Beendigung des durch diese Maßnahmen eingeleiteten Verfahrens gespeichert.

§ 7

  1. Es wird ein absolutes Verbot von Vergeltungsmaßnahmen gegen den Whistleblower, der die Meldung gemacht hat (sowohl intern als auch extern), sowie die Offenlegung – in Übereinstimmung mit dem Gesetz – eingeführt.
  2. Jede repressive, diskriminierende oder andere unfaire Behandlung des Whistleblowers wird als Verstoß gegen das Verfahren behandelt und kann zu einer disziplinarischen Haftung oder zur Beendigung des Vertrags zwischen dem Vergeltungstäter und LT führen.
  3. In Bezug auf einen Hinweisgeber sind insbesondere nicht akzeptabel: Verweigerung der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, Kündigung oder fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kürzung der Arbeitsentgelt, Aussetzung der Beförderung oder Unterlassung der Beförderung, Unterlassung der Gewährung anderer arbeitsbezogener Leistungen als der Vergütung, Versetzung eines Arbeitnehmers in eine niedrigere Position, Suspendierung von der Ausübung von Arbeitnehmer- oder Dienstpflichten, Versetzung Pflichten des Arbeitnehmers, ungünstige Änderung des Arbeitsplatzes oder des Arbeitszeitplans, negative Bewertung der Arbeitsleistung oder negative Meinung über die Arbeit, Verhängung oder Anwendung einer Disziplinarmaßnahme, einschließlich einer Geldstrafe, oder einer ähnlichen Maßnahme, Aussetzung der Teilnahme oder Nichtauswahl für die Teilnahme an einer Fortbildung zur Verbesserung der beruflichen Qualifikationen, ungerechtfertigte Überweisung zu einer ärztlichen Untersuchung, einschließlich psychiatrischer Untersuchung, Ist in gesonderten Regelungen die Möglichkeit vorgesehen, einen Arbeitnehmer für eine solche Prüfung zu überweisen, so ist eine Maßnahme, die darauf abzielt, die Suche nach einem
    Beschäftigung.
  4. Die Androhung oder der Versuch, die in Absatz 3 genannte Maßnahme anzuwenden, gilt aufgrund der Anmeldung ebenfalls als Benachteiligung.
  5. Der Schutz gilt nicht für einen Hinweisgeber, der auch Täter/Komplize/
    Komplize einer Unregelmäßigkeit ist.

§ 8

  1. Die Vertraulichkeit soll das Sicherheitsgefühl des Hinweisgebers gewährleisten und das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen oder Repressionen minimieren. Ein Hinweisgeber, der eine Meldung gemacht hat und dessen personenbezogene Daten unbefugt weitergegeben wurden, sollte unverzüglich den LT-Vorstand oder das Breach Committee benachrichtigen, die verpflichtet sind, Maßnahmen zum Schutz des Hinweisgebers zu ergreifen.
  2. Die Identität des Hinweisgebers sowie alle Informationen, die seine Identifizierung ermöglichen, werden nicht an die von der Meldung betroffenen Unternehmen, Dritte oder andere Mitarbeiter und Mitarbeiter des Unternehmens weitergegeben. Insbesondere:
    1) Die Daten des Hinweisgebers werden in keinem der Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren offengelegt;
    2) Die Daten des Hinweisgebers werden auf Antrag der Verfahrensbeteiligten oder Verfahrensbeteiligten nicht weitergegeben;
    3) Die Daten des Hinweisgebers werden nicht in die Verteilung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Verfahren einbezogen;
    4) Der Hinweisgeber ist weder Zeuge in dem Verfahren, das aufgrund seiner Meldung eingeleitet wird, noch ist er Teilnehmer oder Beteiligter des eingeleiteten Verfahrens.
    Die Identität des Hinweisgebers sowie andere Informationen, die seine Identifizierung ermöglichen, dürfen nur offengelegt werden, wenn eine solche Offenlegung nach allgemein geltendem Recht im Rahmen von Verfahren, die von nationalen Behörden (z. B. Gerichten) durchgeführt werden, eine notwendige und verhältnismäßige Verpflichtung ist.
  3. Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Meldung anzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen. Personenbezogene Daten, die für die Untersuchung der Meldung nicht relevant sind, werden nicht erhoben und gelöscht, wenn sie erhoben werden. Diese personenbezogenen Daten werden innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung ihrer Unerheblichkeit gelöscht.

§ 9

  1. In jedem Fall kann ein Bericht auch an den Bürgerbeauftragten oder eine Behörde gerichtet werden, ohne das im Verfahren vorgesehene Verfahren einzuhalten, insbesondere wenn:
    1) dem Hinweisgeber innerhalb der im LT-Verfahren gesetzten Frist keine Rückmeldung gibt, oder
    2) der Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Rechtsverstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen kann, insbesondere die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht, oder
    3) Durch die Abgabe einer internen Meldung wird der Whistleblower Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt, oder
    4) Im Falle einer internen Meldung besteht aufgrund der besonderen Umstände des Falles, wie z. B. der Möglichkeit der Verheimlichung oder Vernichtung von Beweismitteln oder der Möglichkeit einer Absprache zwischen LT und dem Täter der Zuwiderhandlung oder der Beteiligung von LT an der Zuwiderhandlung, eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass LT der Rechtsverletzung wirksam entgegenwirken wird.
  2. Eine Meldung an den Bürgerbeauftragten oder eine Behörde ohne internen Bericht führt nicht dazu, dass dem Hinweisgeber der durch die Bestimmungen des Gesetzes garantierte Schutz entzogen wird.

§ 10

Das Verfahren tritt am 25. September 2024 in Kraft.